Im folgenden Glossar werden Fachbegriffe zu Bürgerbeteiligung kurz erklärt.

Bauleitplanung
Bauvorhaben
Bebauungsplan
Beteiligung (auch Partizipation)
Beteiligungsantrag
Beteiligungskonzept
Beteiligungsstufe (auch Partizipationsstufe)
Bürgerbegehren
Bürgerentscheide
Entscheidung (bis zur Selbstverwaltung) (Beteiligungsstufe 4)
Flächennutzungsplan
Formelle Beteiligung
Information (Beteiligungsstufe 1)
Informelle Beteiligung
Kooperation (auch „Mitentscheidung“)
Konsultation (auch „Mitwirkung“)
Mitwirkung (auch "Konsultation") (Beteiligungsstufe 2)
Mitentscheidung (auch "Kooperation") (Beteiligungsstufe 3)
Öffentliche Auslegung
Partizipation (auch „Beteiligung“)
Partizipationsstufe (auch „Beteiligungsstufe“)
Planfeststellungsverfahren
Projekt und Prozess
Vorhabenliste
Vorplanung


Bauleitplanung
Die Bauleitplanung regelt, wie Flächen genutzt werden. Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan. Für den Flächennutzungsplan ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig, für Bebauungspläne sind die Bezirke verantwortlich.

Bauvorhaben
Projekte, die unmittelbar baulich realisiert werden sollen (z.B. Stadtquartiere, Infrastruktur- und Instandsetzungsmaßnahmen, Vorhaben im Bereich Tief- und Landschaftsbau)

Bebauungsplan (B-Plan)
Der Bebauungsplan regelt, was wo im Bezirk gebaut werden darf, also die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken. Erstellt werden B-Pläne vom jeweiligen Bezirk. B-Pläne sind rechtlich bindend und damit örtliche Gesetze, an die sich Bauherren halten müssen. Eingesehen werden kann der B-Plan bei der örtlichen Baubehörde, teilweise werden die Pläne auch im Internet veröffentlicht. Bei B-Plänen gibt es immer ein formelles Beteiligungsverfahren, bei dem sich Bürgerinnen und Bürger äußern können.

Beteiligung (auch Partizipation)
Beteiligung bedeutet die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an stadträumlichen Planungsprozessen wie Bauvorhaben, und Projekten und Prozessen. Es gibt gesetzlich geregelte (sog. formelle) Beteiligung, sowie gesetzlich nicht geregelte (sog. informelle) Beteiligung. Wo Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist, regelt das Baugesetzbuch. Beteiligung gehört wie Gewaltenteilung zu den zentralen Grundlagen der Demokratie.

Beteiligungsantrag
ACHTUNG: die Anregung von Beteiligung ist zur Zeit in Reinickendorf noch nicht möglich. Die folgenden Erläuterungen sind daher für Reinickendorf noch nicht gültig.
Bei Vorhaben aus der Vorhabenliste, für die zunächst keine Beteiligung vorgesehen ist, können Bürgerinnen und Bürger selbst eine Beteiligung anregen. Die Anregung kann formlos bei dem zuständigen Fachamt oder per Antrag bei dem Büro für Bürgerbeteiligung erfolgen. Ergänzend kann zu formellen Beteiligungen eine zusätzliche Beteiligung angeregt werden.
Sie wird dem zuständigen Bezirksstadtrat oder -rätin vorgelegt. Wird sie abgelehnt, muss dies schriftlich begründet werden.
Antragsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger inklusive Kinder und Jugendliche, sowie Akteurinnen und Akteure von Einrichtungen und Institutionen im Bezirk.

Beteiligungskonzept
In einem Beteiligungskonzept soll deutlich werden, worum es bei der Beteiligung geht, wie sie abläuft, wer mitwirken kann und wie die Ergebnisse in das Vorhaben einfließen. Das Konzept soll rechtzeitig in der Vorhabenliste veröffentlicht werden.
Falls während des Planungsprozesses neue Erkenntnisse oder veränderte Rahmenbedingungen auftreten, sind Anpassungen möglich.

Beteiligungsstufe (auch Partizipationsstufe)
Es gibt verschiedene Stufen der Beteiligung. Sie unterscheiden sich danach, wie stark sich Bürgerinnen und Bürger beteiligen und Einfluss nehmen können. Die Stufe der Beteiligung sollte zu Beginn im Rahmen der Erarbeitung der Vorplanung eines Bauvorhabens oder Projektes festgelegt werden. Die Stufen heißen Information, Mitwirkung (Konsultation), Mitentscheidung (Kooperation), Entscheidung.

Bürgerbegehren
Das Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler/bezirklicher Ebene. Mit einem Bürgerbegehren stellen Einwohner*innen einen Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheids (LINK). Damit ein Bürgerbegehren erfolgreich ist, muss es von mindestens 3% der Wahlberechtigten im Bezirk unterstützt werden. Unterschreiben können Menschen, die eine Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit haben, mindestens 16 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Monaten im Bezirk wohnen. Weitere Informationen finden Sie hier: (LINK zum Unterreiter „Bezirkliche Politische Entscheidungsprozesse“)

Bürgerentscheide
Mit einem Bürgerentscheid können Einwohner*innen direkt bei bezirklichen Themen mitentscheiden. Er bietet die Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen. Ein Bürgerentscheid folgt auf ein Bürgerbegehren (LINK) und wird wie eine Wahl per Abstimmung entschieden. Er ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber 10% der im Bezirk Wahlberechtigten zustimmen. Wenn es gleich viele JA, wie NEIN Stimmen gibt, wird der Bürgerentscheid abgelehnt. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid ist genauso gültig wie ein Beschluss der BVV. Die BVV kann hauptsächlich Anregungen liefern und das Bezirksamt kontrollieren. Ein Bürgerentscheid ist also wie ein BVV-Beschluss für das Bezirksamt nicht zwingend bindend. Weitere Informationen finden Sie hier Weitere Informationen finden Sie hier.

Entscheidung (bis zur Selbstverwaltung) (Beteiligungsstufe 4)
Bürgerinnen und Bürger (Anwohnerinnen und Anwohner, Verwaltung und andere) geben ihre Stimme ab und treffen damit eine verbindliche, gemeinsame und von vielen legitimierte Entscheidung.

Flächennutzungsplan (FNP)Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan einer Gemeinde und wird in Berlin von Senat und Parlament beschlossen. Er gibt einen Überblick über die beabsichtigten Arten der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet und wird ständig aktuell gehalten. Dadurch erfüllt er auch eine stadtentwicklungspolitische und strategische Schnittstellenfunktion als Entscheidungsinstrument.
Wesentliche Inhalte sind: die Abgrenzung von bebauten und unbebauten Flächen; die Dichte von Wohnbauflächen; die Lage der gemischten, gewerblichen und Sonderbauflächen; Standorte und Flächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung; die wichtigsten Verkehrstrassen und die Gliederung der Freiflächen in Grün-, Wald- und Landwirtschaftsflächen.

Formelle Beteiligung
gesetzlich geregelte Beteiligung. Findet auf bezirklicher Ebene in der Regel nur bei Bebauungsplanverfahren (B-Plan) und Planfeststellungsverfahren statt. Sie besteht im Wesentlichen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der öffentlichen Auslegung. In beiden Fällen haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen.

Information (Beteiligungsstufe 1)
Interessierte und Betroffene werden eingeladen, sich über ein geplantes Vorhaben zu informieren und sich über seine Auswirkungen aufklären zu lassen, z.B. über Veranstaltungen (digital oder analog), Aushänge, Wurfsendungen.

Informelle Beteiligung
gesetzlich nicht geregelte Verfahren, also alle anderen Formen der Beteiligung (z.B. Anwohnerversammlungen, Haushaltsbefragungen, Workshops etc.)

Mitwirkung (auch Konsultation) (Beteiligungsstufe 2)
 Interessierte und Betroffene können sich informieren und darüber hinaus Stellung zu den vorgelegten Planungen nehmen. Sie erhalten die Möglichkeit, Ideen für die Umsetzung einzubringen, können jedoch nicht über Inhalte entscheiden.

Mitentscheidung (auch Kooperation) (Beteiligungsstufe 3)
Betroffene und Interessierte können bei der Entwicklung von Vorhaben mitbestimmen. Gemeinsam mit den Verantwortlichen  können sie Konzepte entwickeln und Lösungen erarbeiten. Interessierte haben einen sehr großen Einfluss auf die geplanten Maßnahmen und können sehr stark ihre Meinungen, Wünsche und Bedürfnisse einbringen.

Öffentliche Auslegung
Die öffentliche Auslegung bezeichnet den Vorgang, wenn Pläne der Verwaltung im Bezirksamt öffentlich zugänglich präsentiert werden. Dabei liegen die Pläne und eine ausführliche Beschreibung dazu in den Räumen der Stadtentwicklung und Denkmalpflege und können während der Geschäftszeiten von Bürger*innen angeschaut werden. Die öffentliche Auslegung ist gesetzlich vorgeschrieben und findet in der Bauleitplanung sowie bei Planfeststellungsverfahren statt, kann aber auch bei anderen Vorhaben durchgeführt werden. Die öffentliche Auslegung findet auch digital auf den Seiten des Bezirksamts und auf www.mein.berlin statt. Die Dauer der Auslegung muss mindestens vier Wochen betragen und in dieser Zeit können Anregungen, Einwände und  Stellungnahmen der Bürger*innen abgegeben werden.

Planfeststellungsverfahren
Das Planfeststellungsverfahren ist das Verfahren zur Genehmigung von großen verkehrlichen Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Straßen- und Autobahnbau, Radwege, Schienenverkehr, Flugplätze). Bei Planfeststellungsverfahren gibt es immer ein formelles Beteiligungsverfahren, bei dem sich betroffene Bürgerinnen und Bürger äußern können.

Projekt und Prozess
Vorhaben, die nicht unmittelbar baulich umgesetzt werden, aber für solche einen Rahmen oder eine Grundlage darstellen sollen (Entwicklungskonzepte, städtebauliche oder landschaftsplanerische Wettbewerbe, Leitlinien)

Vorhabenliste
In der Vorhabenliste sind aktuelle Bauvorhaben, sowie Projekte und Prozesse eines Bezirks aufgeführt. Alle relevanten Informationen eines Vorhabens werden in Form eines Steckbriefes dargestellt. Die Vorhabenliste wird kontinuierlich ergänzt und aktualisiert.

Vorplanung
Die Vorplanung ist eine Phase bei der Vorbereitung eines Bauprojekts. Die Vorplanung umfasst erste planerische Unterlagen, Zeichnungen und einen groben Kostenrahmen. Die Vorplanung wird mit den an der Planung und Einreichung zu beteiligenden Stellen (verschiedene Fachämter und Behörden) abgestimmt und von der zuständigen Senatsverwaltung genehmigt.
In der Phase der Vorplanung ist die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Entwurf sowie die Kosten sehr hoch. Deshalb ist diese Phase besonders wichtig: hier werden wesentliche Planungsentscheidungen getroffen. Daher soll hier bereits Bürgerbeteiligung mitbedacht werden.



















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